Vingelz prozessiert mit Ulrich Ochsenbein gegen St. Urban

St. Urban - Vingelz 1425 - 1843

(ca. 1943) von Dr. phil. Josef Rösli sel.

Skizze St. Urban Haus heute unter Restaurant Räblus
Hus und Hofstatt zu Vingelz am Bielersee vom ehemaligen Kloster St. Urban aus dem Jahre 1425

Ein Prozess vor 100 Jahren

St. Urban besass seit alter Zeit am Bielersee bedeutende Rebgüter, von denen ein Teil in der Gemeinde Vingelz lag. Zu diesen Vingelzer Reben gehörte ein Haus mit den Wohnungen der zwei Rebleute, die das Kloster zur Besorgung seines Besitzes hier beschäftigte. Für diese beiden Dienstleute nun beanspruchte St. Urban, gestützt auf seine Erwerbstitel und alte Übung, den Mitgenuss an den burgerlichen Gemeindegütern zu Vingelz, besonders aber am Gemeindeholz, gegen die Verpflichtung zu gleich hohen Leistungen an Gemeinwerk, Steuern, Tellen, Militärauflagen usw., wie die übrigen Vingelzer Burger. - Dieses Recht blieb dem Kloster unbestritten bis in die dreissiger Jahre des vorigen Jahrhunderts. Damals erhob sich dann plötzlich ein Streit zwischen der Gemeinde und der Abtei um die Nutzungen, der zu einem vierjährigen leidenschaftlichen Prozess führte, in dem Vingelz unterlag.

Der Rechtshandel begann im Jahre 1839 mit einer Klage des Abtes gegen die Gemeinde und dauerte bis 1843, wo das endgültige Urteil gesprochen wurde. Er hatte aber bereits ein Vorspiel im Jahre 1834, in dem die Gemeinde Vingelz durch Beschluss vom 19. Juli den beiden Rebleuten das gewöhnliche Holzlos verweigerte, mit der Begründung, das Gotteshaus sei Burger von Biel und nicht von Vingelz; da aber Biel und Vingelz keine gemeinschaftlichen Gemeindegüter besässen, hätten dessen Dienstleute auch keinen Anspruch auf den Burgerbesitz von Vingelz. Auf die nachdrücklichen Vorstellungen St. Urbans, kam die Gemeinde jedoch am 15. Oktober gleichen Jahres auf ihren Entscheid zurück und versprach, den Rebleuten für "einstweilen" den Genuss des Holzrechtes weiter zu gestatten. Im Jahre 1834 wurde ihnen auch tatsächlich das geforderte Holzlos wie bis anhin zugeteilt.

Das Kloster gab sich jedoch mit dieser provisorischen Lösung nicht zufrieden; es forderte vielmehr die Gemeinde auf, sein Recht voll zu anerkennen und den Rebleuten wie seit altem das vollständige Holzlos zu bewilligen. Das hatte vorerst zur Folge, dass ihnen dieses auch in den Jahren 1835 und 1836 anstandslos gewährt wurde. Am 25. März 1837 aber fasste die Gemeinde Vingelz den neuen Beschluss: "Es solle das löbliche Kloster St.Urban mit seinem Begehren, betreffend den burgerlichen Genuss durch seine Rebleute in Vingelz, gesetzlich abgewiesen werden", und vorenthielt diesen im Spätjahr die Holzlose.

Aussöhnungsversuche vonseiten des Abtes blieben erfolglos, und so sah sich St. Urban gezwungen, sein Recht vor dem Richter zu suchen; es reichte am 19. Juli 1839 durch Fürsprech Hermann in Langenthal beim Amtsgericht Biel gegen Vingelz Klage ein. "Es darf dies um so eher", bemerkt Hermann in der umfangreichen Klageschrift, "als sein Besitz nicht nur auf alter Übung, sondern auf förmlich dokumentierten Titeln und sogar auf kompetentem richterlichem Urteil beruht."

Die Klageschrift St. Urbans

Über die drei Rechtstitel wird darin in allen Einzelheiten Auskunft gegeben. Bereits im Jahre 1420 verkaufte Ritter Arnold von Rätzberg an St. Urban 40 Mannwerk Reben, die er von den Grafen Thierstein zu Lehen hatte, "mit Troten, Hüseren und Hofstetten, mit allen und jeglichen andern ihren Freiheiten, Rechten und Zugehörigen, so dene darzu gehörendt und als sy harbracht sind."

Laut Brief von XX 1425 verkaufte ferner Peter Spengler, genannt Brediger, Burger zu Biel, an Abt Johann von St.Urban "ein Hus und Hofstatt zu Vingelz, mit Grund und Grete, mit Stege und Wege, mit Längi und Tieffi, mit Breithi, mit allem dem Nutz und Ehaft so darzu gehöret von Recht oder von Gewonheit usw."

Im Jahre 1563 sodann kaufte St. Urban nochmals neben einigen Reben ein Haus zu Vingelz "mit Zu- und Usgang, Tach und Gmach und was Nagel und Nuote begriffen und von alter har zu solichem Hus gehördt hat."

Wichtig und entscheidend für das streitige Recht aber hielt St. Urban eine Konzession, die Meyer, Bürgermeister und Rat zu Biel am 28. November 1566 dem Abt Jakob Kündig erteilt hatten. Auf sein Ersuchen hin wird "bewilligt, vergönnt, stet zugelassen: dass bemelter Herr Abt und Convent zu St. Urban für sy und ihre Nachkommen nun hinfür mögen in ihrem Hus zu Vingelz" ein Rebmann sezen und haben. Und soll der erste Rebmann, so dahin gesetzt wirdt anfengklich für ein Rechtsame in Holtz, Veldt, Wunn und Weidt und Niessung derselben, der Oberkeit geben, dahin es gehört, nämlich dreissig Pfundt Pfennigen (Bieler Währung), und das für einmal und all", so dass später folgende Rebleute zu nichts weiter verpflichtet sein sollten, auch nicht zu den dreissig Pfund. - Ferner "haben wir auch für uns und unser Nachkommen gemeldeten Herrn Abt und Convent zu St. Urban für sy und ihre nachkommenden Abt und Convent daselbst zugesagt und versprochen, ihre Räben und Guedter zu Vingels in unserm Schutz und Schirm zu haben und zu halten, nach unserm besten Vermögen, desgleichen ihr Räbmann und in allwägen das best und wägst zu thuon, wie andern unser Angehörigen und usserer Burger zu Vingelz, getreulich und ohn alle Geverd."

Aus diesem Instrument ergibt sich deutlich das Verhältnis St. Urbans zu Biel und Vingelz. Da die Gemeinde Vingelz bis 1798 zum Gebiete der Stadt Biel gehörte, musste sich das Kloster, um gestützt auf das dort erworne Grundeigentum das Genossenrecht in Vingelz zu erlangen und seinen dortigen Rebleuten den Allmendnutzen zu verschaffen, vor allem an den Landesherrn wenden und dessen Einwilligung erhalten.

Diese wurde ihm nach seiner Auffassung durch die zitierte Konzession von 1566 erteilt, und St. Urban betrachtete sich seither, vermöge seines dortigen Grundbesitzes und des entrichteten Einkaufsgeldes, als Mitteilhaber an den burgerlichen Rechten und Pflichten zu Vingelz, die es durch seinen Rebmann bis zu Beginn des Rechtsstreites ausüben liess. Das Kloster vermehrte indessen seinen Rebbesitz zu Vingelz in der Folge noch mehr. Am 16. November 1585 kaufte Abt Ludwig von Mättenwyl von Michel Pierren das an die St. Urbaner Rebgüter anstossende Gehöft.

Und mit Tauschvertrag vom 22. November 1634 erwarb es von Herrn Byss zu Solothurn, gegen seine Zehnten zu Gächliwil, mehrere in Vingelz gelegene Stücke Reben und zwei aneinanderstossende, an das Haus und die Güter St. Urbans angrenzende Häuser, "mit allen andern dazu dienenden Rechtsamen und Gerechtigkeiten, wie solche Hüser und Raben von alter herkommen." Dazu erhielt es von Herrn Byss eine vom 14. November 1579 datierte Konzession der Stadt Biel, ähnlich der von ihm im Jahre 1566 für seine bisherigen Besitzungen selbst erworbenen. In dieser wird ebenfalls ausdrücklich bestimmt: "dass gemelter Herr Urs Byss, seine Erben und Nachkommen, nun hinfür mögen in ihrem Haus zu Vingelz einen Rebmann setzen und haben, und es solle hiemit ein jeder Rebmann, so dahin gesetzt werde, seine Niessung haben, in Holz, Veld, Wun und Weid, wie ein anderer husheblicher Fingelser, ohne meiniglichs Ertrag, Irrung und Widerredt." Mit dem Erwerb dieser Konzession bekam das Kloster die Befugnis, in Vingelz einen zweiten Rebmann zu halten, mit den gleichen burgerlichen Rechten auf das Gemeindegut, die es durch die Konzession von 1566 erhalten hatte.

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Diese grossen Besitzungen zu Vingelz veranlassten schliesslich die Abtei, sich mit Fürsprache ihres Schirmherrn Luzern um das Burgerrecht der Stadt Biel selbst zu bewerben. Meyer, Bürgermeister, Räht und Burger der Stadt entsprachen diesem Begehren und nahmen laut Urkunde vom 17. September 1636 das Gotteshaus St. Urban und alle sein Nachfolger samt ihren in seiner Jurisdiktion liegenden Gütern ... gleich andern daselbsten zu Vingelz wohnhaften Burgern auf, gegen Erlag von 80 spanischen Duplonen und dann ein ehrlich Trinkgeschirr von Silber; letzteres so oft die Hand eines Herrn Abbts ändern würde."

Durch diese Rechtstitel, namentlich aber durch die beiden Konzessionsbriefe von 1566 und 1579 sowie den Burgerbrief von 1636, glaubt die Klageschrift, seien die Rechte des Gotteshauses auf die burgerlichen Nutzungen zu Vingelz erhaben, dass jeder Unbefangene sich fragen müsse, ob es der beklagten Gemeinde mit ihrer Weigerung, diese Rechte anzuerkennen, wirklich ernst sei.

Dazu kam noch deren Bestätigung durch einen uralten Besitzstand sowie durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil. Im Jahre 1775 hatten sich nämlich die Vingelzer Burger beim Rat der Stadt Biel wegen vielfacher Übergriffe der beiden Rebleute bei der Holznutzung und der Weidfahrt beklagt. Da eine gütliche Beilegung des Streites nicht gelang, musste von Räth und Burgern das Recht gesprochen werden. Einhellig wurde erkannt: "Obwohl das positive Recht zu Holz- und Weidfahrt zu Vingelz für die Rebleute von St. Urban in den Verbalien des Konzessionstitels von 1636 nicht ausgedrückt sei, so walte dennoch zugunsten des Gotteshauses der ebenso kräftige Grund der Billigkeit und Gerechtigkeit, welcher erfordere, dass, da der einte schon vor 1636 dahingesetzte Rebmann diese Genossame unstreitig gehabt, dem zweiten dahin gesetzten und eingekauften Rebmann die nemmliche Genossame dennoch gebühre: welche teils aus der damals der Stadt bezahlten Summ Gelds, teils aus dem seitherig ununterbrochenen Genuss zu schliessen ist, anbei denn beide Rebleute alle bürgerlichen Beschwerden gleich andern dortigen Heimburgern ertragen müssen. Derowegen solle diesen beiden Rebleuten dargegen auch gleich andern zu Vingelz wohnhaften Heimburgern die Nutzung des dortigen Holz- und Weidfahrtsrechts fürohin gebühren und zukommen."

Der eine des Holzfrevels schuldig befundene Rebmann wurde zu den Kosten verurteilt und des zurückgebliebenen Holzloses für verlustig erklärt, dem Gotteshaus dagegen "seine Rechte zu Vingelz erläuterter Massen" wohl verwahrt und der Inhalt der Konzessionen von 1566 und 1636 in bezug auf die Pflichten der Rebleute nochmals wiederholt.

Auffallend ist, dass bei diesem Handel die Konzession von 1579 für den zweiten Rebmann nirgens erwähnt wird. Es lässt sich dies nur so erklären, dass diese zweite Byssische Konzession von St. Urban damals gar nicht aufgelegt wurde. Wäre dies der Fall gewesen, so würde das Recht des zweiten Rebmannes nicht einzig aus dem Burgerbrief von 1636 und der Übung hergeleitet worden sein, sondern aus dieser Konzession, wie das des ersten Rebmanns aus dem Konzessionsbrief von 1566. Immerhin blieb es nach diesem Spruch beurteilte Sache, dass St. Urban gestützt auf seine Rechtstitel und alte Übung für beide Rebleute zu Vingelz bei gleichen Pflichten die gleichen Rechte beanspruchen konnte, wie die übrigen Vingelzer Burger, also auch das dortige Holz- und Weidfahrtsrecht.

Vom Abschluss des Burgerrechts bis zur Fällung dieses Urteils im Jahre 1775 befanden sich die Rebleute also schon nahezu 140 Jahre im unbestrittenen Besitz des Holzrechtes. Es ist aber mit Sicherheit anzunehmen, dass sie dieses noch früher mit den ersten Gütererwerbungen des Gotteshauses im Jahre 1420 bereits erhielten. Seit 1775 aber währte der Genuss ununterbrochen weiter bis 1798 und darüber hinaus, die Zeit bis 1814, als Biel französisch war, hindurch. Die Rebleute St. Urbans mussten die damaligen schweren Kriegs- und Gemeindeauflagen tragen helfen, gleich den andern Vingelzer Burgern, genossen aber auch fortwährend die Holz- und Weidfahrtsrechte.

Nach der Vereinigung Biels mit dem Kanton Bern erfuhr dieser Zustand nicht nur keine Veränderung, sondern eine gesetzliche Bestätigung durch das bernische Reglement über die Herstellung der Burgerrechte im ehemaligen Bistum Basel vom 29. April 1816, in dem die Gemeindegüter zwar als Eigentum der Burger erklärt wurden, jedoch ohne Benachteiligung weder der durch Übung bestehenden Rechte der Güterbesitzer, die die Gemeinweiden nach Verhältnis des von ihnen bebauten Landes genossen, noch die Rechte jener, die ohne Rücksicht auf das Burgerrecht, wegen Gebäuden, die sie in der Gemeinde besessen, wirklich Holz zu Ausbesserungen, zu Bauten oder zur Feuerung erhielten. Diese Grundeigentümer sollten vielmehr wie bisher im Genusse ihrer Rechte bleiben. Die Ansprüche St. Urbans in Vingelz blieben somit doppelt legitimiert, als Burger von Vingelz sowohl, wie als Güter- und Häuserbesitzer, darüber hinaus ausserdem noch durch alte Übung, die von der damaligen Regierung ebenfalls als ein Rechtstitel ausdrücklich anerkannt wurde. Diese Anerkennung war nichts anderes, als die Bestätigung der alten Gerichtssatzung, die vorschrieb, dass wer liegende Güter irgend welcher Art auch Dienstbarkeiten und andere Rechtsame, zehn Jahre lang in seiner Gewähr und Gewalt hatte und sie ruhig und unangebrochen besass, nach Verfluss dieser Zeit deswegen niemandem mehr Red und Antwort schuldig sein sollte. Auch die Verjährung bzw. Ersitzung galt darnach als ein Erwerbungsgrund dinglicher Rechte.

Nun waren aber die strittigen Rechte St. Urbans zu Vingelz vom 1. April 1828 an, als der erste Teil des neuen bernischen Sachenrechts von 1826 in Kraft trat, zurückgerechnet, weit mehr als zehn Jahre ausgeübt worden, und auch später bis 1837 blieben sie, wie erwiesen, fortwährend in Übung, wodurch der umstrittene Besitzstand des Gotteshauses zu Vingelz auch durch Verjährung begründet ist. Zum bessern Verständnis des Rechtsausdruckes "Verjährung" macht uns Professor Rennefahrt in verdankenswerter Weise aufmerksam, dass das alte bernische Zivilgesetzbuch die Ausdrücke "Verjährung" und "Ersitzung" dem allgemeinen Sprachgebrauch zuwider verwechselte (Satz 1028), erst das bernische Einführungsgesetz zum eidgenössischen Obligationenrecht (§ 13) stellte den Sprachgebrauch des bernischen Zivilgesetzbuches richtig. Die Klageschrift wendet sich dann auch gegen den Einwurf der Gemeinde Vingelz in ihrem Beschluss vom 19. Juli 1834: St. Urban habe sich in Biel und nicht in Vingelz eingeburgert, mit dem Hinweis auf den Entscheid von 1775, in dem ausdrücklich bestimmt wurde, dass den beiden Rebleuten des Gotteshauses gleich andern zu Vingelz wohnhaften Heimburgern die beanspruchten Nutzungen zukommen sollten. Mit dieser Fassung bezeichne der Rechtsspruch die Leute des Gotteshauses als Heimburger von Vingelz, mit gleichen Rechten und Pflichten wie die übrigen dortigen Burger. Also sei auch nicht das Burgerrecht von Biel, sondern das von Vingelz zunächst der Grund jener Rechte und Pflichten.

Es wäre daher töricht zu behaupten, die Rebleute hätten bloss dann die Holz- und Weidfahrt genossen, wenn sie zufällig persönlich Burger von Vingelz gewesen seien. Nicht alle Rebleute seien das gewesen; auch der jetzige Präsident der klagenden Gemeinde, Mathys, der 20 Jahre lang die Stelle eines Rebmanns inne hatte, und dabei fortwährend den Burgernutzen bezog, sei während dieser Zeit persönlich nicht Vingelzer Burger gewesen, sondern es erst geworden, als er zu Vermögen gekommen war und die Stelle aufgegeben hatte. Die Weigerung der Gemeinde, den Burgernutzen fernerhin auszurichten, sei um so ungerechter und unbilliger, als St. Urban mehr als den dritten Teil der im Gemeindebezirk gelegenen Güter besitze, also auch mehr als einen Drittel der damit verbundenen Gemeindelasten trage, während die beanspruchten Nutzungen den Haushaltungen nach verteilt würden, ein Rebmann somit nicht mehr beziehe, als die ärmste Haushaltung. Im übrigen ergebe sich aus den Büchern und Rechnungen der Gemeinde, dass das Kloster stehts getreulich die ihm zukommenden Gemeindelasten getragen habe. So habe es an die 2'460 Franken Steuern, die Vingelz vom Dezember 1813 bis September 1815 aufbringen musste, volle 523 Franken beigesteuert. Das Benehmen der Gemeinde sei um so unbegreiflicher, als einerseits das Gotteshaus alles mögliche getan habe, mit ihr gute Beziehungen zu unterhalten, und anderseits Vingelz selbst unlängst gegen Nidau ähnliche aber sicher weniger begründete Ansprüche auf dessen Gemeindegut gestellt habe, wie St. Urban gegen Vingelz, und in diesen Ansprüchen von den Gerichten geschützt worden sei.

Aus diesen Gründen wird beantragt: Die Gemeinde Vingelz solle gerichtlich verurteilt werden, das Recht des Klosters zur Teilnahme seiner beiden dort beschäftigten Rebmänner an den burgerlichen Holz- und Weidnutzungen anzuerkennen, unter Kostenfolge von Rechts wegen.

Die Verteidigung

Die Motivierung dieser Klageschrift zeigt die rechtlich ausserordentlich starke Stellung des Klosters. Vor einem objektiv urteilenden Richter mussten seine in jeder Beziehung wohl fundierten Ansprüche geschützt werden, der Gegner also den Prozess verlieren. Diese starke Position des klagenden Stiftes war sicher auch der Gemeinde Vingelz nicht unbekannt. Unwillkürlich taucht daher die Frage auf warum wagte es die kleine Gemeinde trotzdem, das Kloster anzugreifen.

Mit Sicherheit lässt sich das heute nicht mehr feststellen es sind lediglich Vermutungen möglich, die jedoch deutlichere Gestalt gewinnen, wenn wir wissen, dass die unscheinbare Gemeinde Vingelz im Schatten eines grossen Mannes stand, Ochsenbeins, ihres Verteidigers, und dass dieser in seinem Werke unterstützt wurde von seinem Freund und Schwager Eduard Suri, Advokat in Burgdorf.

Wenn diese beiden Exponenten des jungen Radikalismus an dem einträglichen Prozess wohl auch aus geschäftlichen Gründen ein Interesse hatten, so ist doch nicht anzunehmen, dass nur solche für sie entscheidend waren, sondern dabei auch politische Erwartungen eine Rolle spielten. Die Klöster standen damals bei den Radikalen nicht hoch im Kurs. So schien der Versuch, St. Urban um seine alten Ansprüche auf Nutzungen zu bringen, die es unmittelbar vor den Toren der radikalen Hochburg Nidau besass, sehr verlockend. Das alte Postulat Ochsenbeins nach Liquidation aller hergebrachten feudalen Einrichtungen mag dabei freilich auch mitbestimmend gewesen sein. Immerhin ist auffallend, dass die Gemeinde Vingelz ausgerechnet im Jahre des Erlasses der Badener Artikel 1834 zum ersten Male den beiden Rebmännern die Holzlose verweigerte.

Die beiden Verteidiger waren als tüchtige Advokaten sich der rechtlich schwachen Position ihrer Klientin sicher bewusst und hätten ihr infolgedessen normalerweise von dem Prozess abraten sollen. Dass sie das nicht taten, lässt vermuten, dass noch andere als materielle Gründe sie dazu veranlassten. Diese Annahme scheint um so wahrscheinlicher, als Ochsenbein sich als Burgerpräsident von Nidau in dem bereits von St. Urban erwähnten ähnlichen Rechtshandel um Weidrechte zwischen Nidau und Vingelz, wo Vingelz als fordernde Partei auftrat, ganz anders benahm, d.h. den Prozess zugunsten des Klägers einfach niederschlug (Spreng).

Er muss übrigens den burgerlichen Nutzen persönlich nicht überschätzt haben, sonst würde er die zahlreichen aus dem Jura nach Nidau hergeholten Uhrenarbeiter nicht so freigebig damit ausgestattet haben, wie das während seiner Präsidentschaft geschehen ist. Warum dann Vingelz um viel Unwichtigeres in einen teuren und zum mindesten unsichern Prozess verwickeln? - Alle diese Momente weisen darauf hin, dass in dem Handel mit St. Urban nicht nur der Advokat Ochsenbein Spiritus rector war, sondern in hohem Masse auch der Politiker Ochsenbein mitbestimmte.

Die von ihm eingereichten, meistens gemeinsam mit Eduard Suri verfassten Prozessschriften bestärkten diese Ansicht. Auf die Klage St. Urbans antworteten die beiden mit einer umfangreichen "zerstörlichen Einwendung und Antwort", die mit dem Antrag schloss: Das Gotteshaus St. Urban ist mit seiner Klage unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung dieser Schlussnahme behauptet die Gemeinde Vingelz:

1. Das Burgrecht des Klosters St. Urban, das dieses früher durch seine Rebleute in Weide und Holz ausübte, war seit 20 Jahren gesetzlich aufgelöst und infolge Nichtbenützung der in der Verordnung vom 29. April 1816 zu dessen Wiedergeltendmachung bestimmten Frist mit allen seinen Vorteilen dahingefallen.
2. Die Rebleute St. Urbans nahmen vom 1. April 1828 an gerechnet, mehr als 10 Jahre lang als solche nicht an den Gemeindenutzungen teil.

Diese Tatsachen sind eine Folge der staatlichen Umwandlungen seit der französischen Revolution. Unter der französischen Herrschaft berechtigte die Eigenschaft eines Einwohners unter gewissen Bedingungen auch zur Teilnahme an den Gemeindegenüssen; allein diese Verhältnisse wichen andern Einrichtungen. Durch die Vereinigungsurkunde des Bistums Basel mit dem Kanton Bern vom 14. November 1815 wurde der Grundsatz der Wiederherstellung der Burgerrechte ausgesprochen und bald darauf die aus dieser Neuordnung entstandenen besondern Verhältnisse durch ein besonderes Reglement geordnet, so dass jede Person wieder in die gleiche Burgerverbindung gelangte, in der sie vor der französischen Herrschaft stand. Unter diesen Personen verstand das fragliche Reglement jedoch nur Einzelpersonen, nicht kollektive oder mystische; daher fand diese Einführung der Burgerrechte keine Anwendung auf Abt und Konvent von St. Urban, die als Korporation ausgeschlossen bleiben mussten. Dies gehe deutlich hervor aus der Instruktion und Erläuterung zur Vollziehung der Verordnung vom 18. September 1816, die festsetzte: "dass Schweizer, die bereits, sei es im Kanton Bern oder in einem andern Kanton, ein anerkanntes Burgrecht besitzen, nicht zu denen gehören, deren bürgerliche Existenz durch den Vereinigungsakt erst bestimmt werden muss, und dass solche also kein Recht auf die Bestimmungen des angegebenen Reglements haben."

Unstreitig genossen nun aber der Abt und die Kapitularen des Klosters anderswo Heimatrechte; jedenfalls gehörten sie als Korporation dem Kanton Luzern an. Übrigens wenn auch die Bestimmungen der angeführten Verordnung zu ihren Gunsten gedeutet werden könnten, so hätte das Gotteshaus nach einem andern Paragraphen der Verordnung vom 29. April 1816 seine vermeintlichen Privilegien innert Jahresfrist geltend machen sollen, was aber nicht geschehen sei, so dass nach den weitern Bestimmungen der Verordnung der Verlust dieser Vorteile habe eintreten müssen.

Dieser Verlust sei ferner eingetreten durch den Nichtgebrauch dieser Rechte während mehr als 10 Jahren, vom 1. April 1828 an zurückgerechnet.

Einer der Rebleute, der schon seit 50 Jahren im Dienste des Gotteshauses stand, habe während dieser Zeit immer nur ein Los in seiner Eigenschaft als Burger von Vingelz erhalten und kein zweites als Rebmann des Klosters. Auch für das andere Rebgut sei kein Holzlos ausgegeben worden, da Herr Peter Mathys, der dieses in Nachfolge eines Burgers während der französischen Herrschaft und bis zum Jahre 1825 bebaute, das Los bis 1817 in der Eigenschaft als älterer Einwohner und später in der als Burger von Vingelz bezogen habe.

Die fernere Behauptung des Gotteshauses, es habe seine Güter zu Vingelz mit Rechten auf Holz- und Weidgenuss erworben, sei unwahr und müsse verneint werden.

Die Erwerbsurkunden sprechen zwar von Rechtungen, Ehehaften, Freiheiten und Zubehörden, allein es finde sich keine Spur, dass Rechte in Holz, Feld, Wun und Weid darunter begriffen seien, und Ehehaften, Zubehörden und Freiheiten gebe es noch mehr Arten. Jedenfalls sei der Gemeindegenuss immer rein persönlich gewesen und habe von Einziehenden durch besondern Einkauf erworben werden müssen. - Übertragbar sei dieser Genuss niemals gewesen, und mit dem Dahinfall der daran geknöpften Bedingungen sei auch das Recht zu dessen Genuss verloren gegangen. Die zwei aufgelegten Konzessionen gingen von Meyer, Burgermeister, Räth und Burgern der Stadt Biel aus, die keineswegs völlig souverän waren, sondern immer unter der Hoheit des Fürstbischofs von Basel standen. In manchen Beziehungen war Biel indessen selbständig und übte in einem bestimmten Bezirke die niedere Hoheit aus, so auch über Vingelz. Allein das Recht, Dritte in die einmal verliehenen Gemeindegenüsse ohne Bewilligung der gleichzeitigen Dorfgenossen einzuschieben, sei der Stadt Biel niemals zugestanden. Nehme man aber die beiden Konzessionen so wie sie sind, so ergebe sich aus ihnen weiter nichts, als dass Biel dem Stift St. Urban für die Güter zu Vingelz seinen Schutz und Schirm und das Burgrecht zu Biel zugesichert habe. Diese Zusicherung war indessen noch an Bedingungen geknüpft, die Repräsentation der Rebleute, die seit mehr als 50 Jahren nicht mehr erfüllt wurden. Durch die Nichterfüllung dieser Bedingungen, an die die Fortdauer des Schutz und Schirms sowie die Burgrechtsverhältnisse zu Biel mit der Ansiedlung zu Vingelz verknüpft war, sei auch deren rechtlicher Bestand dahingefallen. Mit dem Einmarsche der Franzosen im Jahre 1793 - Ochsenbein behauptet unrichtigerweise fortwährend, die Besetzung Biels sei 1793 erfolgt und nicht 1798, wie das Kloster richtig angab -, mussten die frühern Verhältnisse dem fränkischen System weichen.

Bei der Wiedereinführung der Burgrechte im Jahre 1816 aber hätten sich diese Verhältnisse wieder anders gestaltet. Es seien nur Einzelpersonen dieses neu eingeführten Burgrechts teilhaftig geworden; auch wer in einem andern Kanton der Schweiz bereits ein Burgrecht besass, blieb davon ausgeschlossen. Das sei bei Abt und Konvent von St. Urban der Fall gewesen. Aber auch wenn sie anderswo keine Heimatrechte besessen hätten, würde die Aufnahme einer Korporation in die Burgerverhältnisse nicht zulässig gewesen sein. Und selbst wenn die Möglichkeit der Aufnahme bestanden hätte, so würde mit einem solchen Burgerrecht doch keine Nutzniessung verbunden gewesen sein, weil diese von Erfordernissen abhängig war, die nur Einzelpersonen besitzen konnten, nämlich:

1. Die persönliche Eigenschaft eines Burgers,
2. Das Alter von 23 Jahren und
3. Die Führung eines eigenen Haushaltes in der Gemarkung.

Das sind die heute geltenden Rechtszustände, fährt die zerstörliche Einwendung weiter, sie gelten, obwohl sie von den frühern abweichen. - Eine Übertragung von Nutzungen an Rebleute wäre noch um so weniger zulässig gewesen, als die persönliche Eigenschaft eines Burgers für einen Nutzniesser unzweideutige gesetzliche Bedingung war.

An die burgerlichen Lasten hätten die Rebleute seit 1793 (lies 1798) nichts mehr beigetragen. Das Stift hätte nicht mehr geleistet, als wozu jeder Güterbesitzer, gleichgültig ob Einsasse oder Burger, im Verhältnis zu seinem Grundeigentum verpflichtet war. Die Burger, denen weder die Rebleute, noch Abt, Kapitularen und Konventualen je beigezählt worden seien, hätten ihre bedürftigen Glieder von sich aus versorgt, und Fuhrungen sowie Gemeindestellen seien nie gefordert worden.

Replik, Dublik, Beweiserklärung und Urteil

Da wir die Klageschrift St. Urbans kennen, wissen wir, dass diese Einreden Ochsenbeins und Suris in der Hauptsache gewagte Konstruktionen sind, sachlich nur wenig fundiert, dafür aber um so blendender präsentiert, mit dem Zwecke, den Richter, trotz ihrer materiellen Schwäche, durch eine bestechende Aufmachung gefangen zu nehmen. Ein unzweifelhafter Beweis für die bekannten und viel gerühmten advokatischen Fähigkeiten der beiden Verteidiger. Aber weil sie nur das waren, fiel es dem Kloster nicht schwer, die Schläge der Gegner zu parieren. In der gegen die Einwendung und Antwort der Gemeinde Vingelz verfassten Replik führte dessen Fürsprech Hermann aus:

Das Vorgehen der Gemeinde Vingelz, dass Nutzungen, wie sie in Frage stehen, rein persönlicher Art seien und nur durch Einzelpersonen erworben werden könnten, ist irrig und beruht auf falschen Voraussetzungen. Tatsache ist, dass ursprünglich die sogenannten Güter Annexe der Privatgüter waren und nur deren Besitzern zustanden, und obschon später auch Personen, die keine Güter besassen, daran Teil nahmen, so hatte diese Beschränkung nur quantitative, nicht qualitative Wirkung auf die Rechte der Güterbesitzer. Diese Ansicht beruht nicht bloss auf allgemein angenommenen Grundsätzen, sondern in bezug auf Vingelz liegt der Beweis in den aufliegenden Dokumenten.

Besonders aus den Konzessionsbriefen von 1566 und 1579 ergibt sich deutlich, worin die Ehehaften, Freiheiten und Zubehörden bestanden haben, da ausdrücklich gesagt wird, dass der erste Rebmann St. Urbans für die Rechtsamen in Holz, Feld, Wun und Weid und deren Niessung der Obrigkeit dreissig Pfund Pfennige zu erlegen habe.

Nach diesen Konzessionen nehmen Bürgermeister und Rat der Stadt Biel nicht nur den Rebmann, sondern auch die Reben und Güter St. Urbans in ihren Schutz und Schirm, wie die andern angehörigen Vingelzer. Darin liegt neuerdings der Beweis, dass die erworbenen und ausdrücklich auf den Grundbesitz sich gründenden Rechte nicht bloss persönlicher, sondern ebenso sehr dringlicher Art sind.

Der klarste Beweis, dass das Burgrecht und die burgerlichen Nutzungen nach den damaligen Begriffen keine bloss persönlichen Rechte waren, liegt jedoch in der Urkunde vom 16. September 1636, nach der die Stadt Biel das Kloster samt ihren Nachkommen und ihren in "unserer Jurisdiktion" legenden Gütern in "unsern der Stadt Biel burgerlichen Schutz und Schirm gleich andern zu Vingelz wohnhaften Burgern" aufnahm usw. Die Behauptung, das Gotteshaus habe die Nutzungsrechte nur als ein bloss persönliches Recht geltend gemacht, ist nicht richtig; St. Urban machte seine Ansprüche in der doppelten Eigenschaft als Burger und Güterbesitzer geltend.

Auch mit der Auslegung des Gesetzes über Wiedereinführung der Burgerrechte im Jura und der dazu gehörenden Reglemente, im Sinne der Gemeinde Vingelz geht das Kloster nicht einig. Der damalige Gesetzgeber wollte kein Recht kränken und weder Private noch Korporationen in ihrem wohl erworbenen Genüssen benachteiligen. Dies ergibt sich aus allen Erlassen jener Zeit. (Die gleiche Auffassung vertritt Rennefahrt, Seiten 180 ff.) Die Behauptung der Gemeinde Vingelz, St. Urban habe seine Rechte innert Jahresfrist nicht geltend gemacht, wird schon durch deren fortwährende Ausübung widerlegt. Daher ist auch die daraus gezogene Folgerung, diese Rechte seien deswegen für das Kloster verloren gegangen, unrichtig.

Unwahr ist auch, dass die Nutzungen zu Vingelz wegen Nichtgebrauch während 10 Jahren vom 1. April 1828 an rückwärts für St. Urban "ersessen" d.h. verjährt dahingefallen seien. Denn es steht allgemein fest, und wird sogar von der Gegenpartei zugestanden, dass burgerliche Rechte nicht durch "Ersitzen" d.h. Verjährung verloren gehen können.

Wenn die Gemeinde Vingelz des ferneren glaubhaft machen will, dass die Gemeindegenüsse am Bielersee immer rein persönlicher Natur und nie übertragbar waren, so spricht sie gegen ihre Überzeugung und die prozedürlich anerkannte Tatsache, dass das Kloster durch Tausch mit Herrn Byss in den Besitz der von einem der Rebmänner genossenen burgerlichen Nutzungen gelangte. Die Wiederlegung des Vorwurfes, St. Urban habe die Bedingungen der bewussten Konzession seit 50 Jahren nicht mehr erfüllt, liegt schon darin, dass diese nicht mehr verlangt, die Rechte dagegen fortwährend ausgeübt wurden.

Verneint werden muss endlich die Behauptung der Gegenpartei, St. Urban habe nicht an alle Gemeindelasten beigetragen, soweit es seine Pflichten und Rechte zu Vingelz erforderten.

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Dass diese ruhigen, objektiven Erklärungen des st. urbanischen Anwalts auf der Gegenseite einschlugen, beweist der gereizte Ton der nachfolgenden Replik, Duplik und Beweiserklärung. Es ist meistens so, je unhaltbarer eine Stellung wird, um so nervöser werden die Beteiligten und Urheber einer solchen Lage. Der dünne Firniss gesellschaftlicher Courtoisie schwindet dann jeweilen. Es fallen bittere Worte, die sonst ungesprochen bleiben würden, und plötzlich steht wahr und nackt da, was soeben noch verhüllt und verstellt sich gab. Hier zeigten sich mit einem Male die Verteidiger als die politischen und weltanschaulichen Gegner nicht nur St. Urbans, sondern des römischen Klerus schlechthin. Nur so erklärt sich der unsachlich angreifende Eingang zu ihrer Replik usw.

"Wahrlich" schreiben die Anwälte der Gemeinde Vingelz, "wenn es nur auf die Kunst ankäme, wer gewandter sei, aus unrichtigen Vordersätzen richtige Schlüsse zu ziehen, überhaupt durch die feinen Künste der sophistischen Syllogistik dem Leser oder Zuhörer zu beweisen, dass weiss schwarz sei usw., wir würden bescheiden uns vom Streite mit dem Gotteshaus St. Urban zurückziehen und ihm mit einer Abstandserklärung recht gerne die Ehre lassen, dass es uns hierin wirklich weit übertrifft, wie überhaupt von jeher der Laie vor der überredenden Syllogistik der Hierarchie das Kürzere ziehen und die Segel streichen musste. Denn die gegnerische so betitelte Beantwortung und Replik ist wahrlich ein Meisterstück in dieser Beziehung. Da jedoch in unserm Staate die Regierung noch Scharfsinn genug besitzt, um das Wahre vom Falschen, logisch richtige Schlüsse von Trugschlüssen zu unterscheiden, so wagen wir es, der gegnerischen Überredungskunst ungeachtet, gestützt auf unser gutes Recht, der klerikarischen Zunge zum Trotze, dennoch uns den gegnerischen anmasslichen Forderungen zu widersetzen." Dann folgen auf 10½ weitern Seiten die sachlichen Entgegnungen, von denen es aber dann in der Urteilsbegründung des Amtsgerichtes heisst, es seien darin im allgemeinen die Anbringungen der Antwort auf die Klageschrift wiederholt. Neu war die Übernahme des Beweises für die Behauptung, "dass die Rebleute des Gotteshauses St. Urban während eines Zeitraumes von 10 Jahren, vom 1. April 1828 an zurückgerechnet, als solche in keinem Punkte an den burgerlichen Nutzungen von Vingelz Teil genommen hätten".

Zu diesem Zwecke forderte Vingelz vom Abte schriftliche Auskünfte auf eine Reihe von Fragen. Da dessen Antworten jedoch nicht die Behauptung der Gemeinde, sondern ihr Gegenteil bewiesen, indem der Abt darin rund erklärte, dass die Rebleute des Gotteshauses die fraglichen Nutzungen immer in der Eigenschaft als Rebleute bezogen hätten, so verlangte die Gemeinde Vingelz weiter von ihm die eidliche Bestätigung seiner Aussagen. Am 6. Dezember 1840 schwor infolgedessen Abt Friedrich Pfluger von St. Urban vor dem Amtsgericht Biel, die Hand auf dem Evangelium des hl. Johannes, bei geöffneten Fenstern und Türen, folgenden Eid:

"Ich Pater Friedericus, Abt des löblichen Gotteshauses St. Urban, Kanton Luzern, schwöre durch einen feierlichen Eid zu Gott dem Allwissenden, dass ich die mir von der Gemeinde Vingelz vorgelegten Fragen, ohne etwas davon zu verhehlen, nach der Wahrheit beantwortet habe und mein Zeugnis weder jemand zu lieb, noch jemand zu leid, weder aus Furcht eines Nachteils, noch Hoffnung eines Vorteils, so ausgestellt habe, wie dasselbe in meinen Antworten auf die zweimaligen Fragen der Gegner von mir unterzeichnet worden ist, so wahr mir Gott helfe und alle seine Heiligen."

Darauf wurden die Akten geschlossen.

Das am 18. Februar 1841 gefällte Urteil des Amtsgerichts Biel folgte in allen Punkten der Beweisführung des Klosters und entschied:

1. Es solle die ehrende Burgergemeinde Vingelz mit ihrem Einwendungsschlusse abgewiesen,
2. Dagegen dem löblichen Gotteshause St. Urban der Schluss seiner Klage zugestanden und
3. Die Gemeinde Vingelz in alle aus diesem Prozesse entsprungenen Kosten verfällt sein.

Ein Rekurs der Gemeinde Vingelz an den Regierungsrat blieb erfolglos, indem dieser am 3. Mai 1843 das Urteil der ersten Instanz bestätigte. St. Urban hatte somit von der bernischen Justiz das Recht, das ihm wirklich gebührte, erhalten, allen privaten Sympathien der Menge und selbst der urteilenden Richter, die damals nach ganz andern Richtungen gingen, zum Trotz. Die Unparteilichkeit der bernischen Rechtsprechung hatte sich bewährt, ein Beispiel, das in jenen politisch aufgeregten Zeiten leider nicht überall Nachahmung fand. Um so mehr gebührt es sich, hier zum Schlusse noch besonders rühmend darauf hinzuweisen.

Quellen:

Prozessakten, 2 Bände.
Rennefahrt H., Dr., Die Allmend im Berner Jura, 1905
Sprang H., Dr., Ulrich Ochsenbein 1811-1848, 1918


Ulrich Ochsenbein

Ulrich Ochsenbein (* 24. November 1811 in Schwarzenegg (Gemeinde Unterlangenegg, BE); † 3. November 1890 in Port), war ein Schweizer Politiker und General. Seit 1835 Anwaltskanzlei in Nidau, 1844 war er Anführer des zweiten Freischarenzugs, 1845 Grossrat, 1846 Regierungsrat des Kantons Bern, 1848 Nationalrat, Nationalratspräsident und schliesslich Bundesrat. Er zerstritt sich mit seinen Gesinnungsgenossen der liberal-radikalen Fraktion (der heutigen FDP) und wurde 1854 als erster Bundesrat abgewählt. Danach war er zweimal General in französischen Diensten und versuchte auf Seiten der Konservativen vergeblich einen Wiedereinstieg in die Politik.

Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie, 10.03.2008 -> ganzer Artikel

St. Urban Haus im Dörfli Vingelz 4. Mai 2007, Foto: Thomas Batschelet
St. Urban Haus im Dörfli Vingelz 4. Mai 2007

Historie des Textes

Originaltitel: "Ein Prozess vor 100 Jahren"
Ca. 1943 von Dr. phil. Josef Rösli geschrieben
Der Verwaltung des ehemaligen Chlosters St. Urban zur Verfügung gestellt durch Burgerratsschreiber Ernst Rösli, Biel
Schreibmaschinen-Abschrift durch Herrn Steffen von der Verwaltung des ehemaligen Chlosters St. Urban wahrscheinlich vor 1980, 17 Seiten + Deckblatt mit Abbildung und Legende, Fotokopien auf Format A5 verkleinert, Umschlag betitelt mit "St. Urban - Vingelz 1425 - 1843".
2007 erhalten von Urs-Peter Müller, Direktor Luzerner Psychiatrie
2008 durch Thomas Batschelet, Biel (www.vingelz.ch) neu gesetzt und ergänzt mit Info zu Ulrich Ochsenbein sowie Historie des Textes

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